25. Februar 2023

Satzung des Vereins vom 16.11.2022

Kegelclub Gemütlichkeit Schaafheim Satzung

§ 1 (Name, Sitz, Geschäftsjahr)

Der Verein führt den Namen „Kegelclub Gemütlichkeit Schaafheim e. V.“. Der Sitz des Vereins ist in 64850 Schaafheim. 
Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Darmstadt unter der Registernummer VR 30739 eingetragen.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 (Zweck)

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Kegelsports und wird insbesondere verwirklicht durch:

  • Abhalten von geordneten Sport- und Spielübungen,
  • Jugendarbeit zur Förderung des Kegelsports,
  • Durchführung von sportlichen und kulturellen Veranstaltungen

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 (Mitgliedschaft)

Mitglied kann jede natürliche Person werden, die sich im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte befindet und die Satzung als Grundlage des Vereins anerkennt. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.

Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in

a) aktive Mitglieder
b) passive Mitglieder
c) Ehrenmitglieder

§ 4 (Austritt)

Der Austritt aus dem Verein steht dem Mitglied frei. Die Mitgliedschaft kann nur durch schriftliche Kündigung mit einer Frist von drei Monaten zum Ablauf des Jahres gekündigt werden. Die Kündigung ist an den Vorstand zu richten. Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit ausgeschlossen werden, sofern ein wichtiger Grund vorliegt (Verstoß gegen die Satzung und Beschlüsse des Vereins, Zahlungseinstellung, unehrenhaftes Verhalten).

Mit dem Beschluss über den Ausschluss gilt die Mitgliedschaft als beendet. Das ausgeschlossene Mitglied hat bis zu diesem Zeitpunkt voll und ganz seine Verpflichtungen dem Verein gegenüber zu erfüllen.

Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an den Verein.

§ 5 (Jahresbeitrag und Trainingsgebühr)

Die Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag. Aktive Mitglieder zahlen daneben noch Trainingsgebühren. Beides wird jeweils von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
Der Jahresbeitrag sowie die Trainingsgebühr werden im SEPA-Basis-Lastschriftverfahren eingezogen. Das Mitglied hat sich hierzu bei Eintritt in den Verein zu verpflichten, ein SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen sowie für eine ausreichende Deckung des bezogenen Kontos zu sorgen. Der Jahresbeitrag und die Trainingsgebühr werden unter Angabe der Gläubiger-ID DE21ZZZ00000409125 und der Mandatsreferenz (interne Vereins-Mitgliedsnummer) jährlich zum 15. August (Jahresbeitrag) und zum 15. Januar (Trainingsgebühr) eingezogen. Fällt dieser nicht auf einen Bankarbeitstag, erfolgt der Einzug am unmittelbar darauffolgenden Bankarbeitstag.

Die Aufnahme Minderjähriger bedarf der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter, die mit dem minderjährigen Mitglied für die Entrichtung des Mitgliedsbeitrages dem Verein gegenüber gesamtschuldnerisch haften.

Das Mitglied hat für eine pünktliche Entrichtung des Jahresbeitrags und der Trainingsgebühr zu den jeweiligen Fälligkeitstagen Sorge zu tragen.

Weist das Konto eines Mitglieds zum Zeitpunkt der Abbuchung des Beitrages/ der Gebühren keine Deckung auf, so haftet das Mitglied dem Verein gegenüber für sämtliche dem Verein mit der Beitragseinziehung sowie durch eventuelle Rücklastschriften entstehende Kosten. Dies gilt auch für den Fall, dass ein bezogenes Konto erloschen ist und das Mitglied dies dem Verein nicht mitgeteilt hat.

§ 6 (Vorstand)

Organe des Vereins sind:

a) Der Vorstand
b) Die Mitgliederversammlung
c) Die Ausschüsse

Den Vorstand bilden

a) der Vorstand Organisation und Verwaltung
b) der Vorstand Finanzen
c) der Vorstand Sport
d) der Schriftführer
e) die Beisitzer

Die gesetzlichen Vertreter des Vereins nach § 26 BGB sind der Vorstand Organisation und Verwaltung, der Vorstand Finanzen sowie der Vorstand Sport.
Jeder von ihnen kann den Verein einzeln vertreten.

Den Vorstand wählt die Mitgliederversammlung auf 2 Jahre.

Der Vorstand führt die Geschäfte nach Ablauf der Frist weiter, sofern eine Neuwahl bis zum Ablauf der Amtszeit noch nicht stattgefunden hat. Der Vorstand gibt sich seine Geschäftsordnung selbst. Der Vorstand kann mittels Beschluss mit einfacher Mehrheit Vorstandsmitglieder und ehrenamtlich für den Verein nach dieser Satzung tätige Personen ihres Amtes entheben, wenn eine Verletzung von Amtspflichten der Tatbestand der Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Amtsausübung vorliegt. Dem Betroffenen ist vor der Entscheidung rechtliches Gehör zu gewähren. Gegen eine ordnungsgemäße Entscheidung des Vorstandes über die Amtsenthebung steht dem Betroffenen kein Rechtsmittel zu.

§ 7 (Mitgliederversammlung)

Innerhalb eines Jahres muss mindestens eine ordentliche Hauptversammlung (Mitgliederversammlung) stattfinden. Sie wird durch den Vorstand spätestens 10 Tage vorher durch schriftliche Einladung (per Brief oder per E-Mail) mit Angabe der Tagesordnung einberufen.

Anträge müssen 5 Tage vor Beginn der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich vorliegen.

Versammlungsleiter ist der Vorstand Organisation und Verwaltung. Im Falle seiner Abwesenheit, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt.
Soweit der Schriftführer nicht anwesend ist, wird auch dieser von der Mitgliederversammlung bestimmt.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erfasst. Zur Beschlussfassung bei Satzungsänderungen wird auf § 11 verwiesen.

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

1. Entgegennahme und Genehmigung der Geschäfts- und Kassenberichte über die zurückliegende Amtszeit des Vorstandes.
2. Entlastung des Vorstandes
3. Wahl des neuen Vorstandes
4. Wahl der Kassenprüfer

Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der Beurkundung. Sie sind vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 8 (Kassenprüfer)

Auf jeder Mitgliederversammlung wird ein Kassenprüfer auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie dürfen nicht Mitglieder des Vorstands sein. Sie haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Das Prüfungsrecht erstreckt sich nur auf die buchhalterische Richtigkeit, nicht auf die Zweckmäßigkeit der Vorgänge.

§ 9 (Ausschüsse)

Sonderausschüsse bzw. Sportausschüsse können aus den Mitgliedern zur Vorbereitung und Durchführung von Veranstaltungen bzw. Verbandsrunden und Ähnlichem gebildet werden.

§ 10 (Beschlussfassung, Abstimmungen)

Sofern das Gesetz oder die Satzung nicht entgegensteht, werden alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder wirksam.

Soll eine Abstimmung geheim erfolgen, so müssen mindestens 5 Mitglieder einen entsprechenden Antrag mündlich oder schriftlich stellen. Auch der Versammlungsleiter kann bestimmen, dass eine Abstimmung geheim erfolgen soll.

§ 11 (Außerordentliche Mitgliederversammlung)

Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss von ihm einberufen werden, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn mit begründetem schriftlichen Antrag 10 % aller Mitglieder dies verlangen.

§ 12 (Satzungsänderungen)

Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 75 % der auf der Mitgliedersammlung erschienenen Mitglieder.

§ 13 (Vertretung und Beschlussfassung)

Die Beschlussfassung des Vorstandes erfolgt mit einfacher Mehrheit. Kein Vorstandsmitglied kann in eigener Sache stimmen. Zur Abgabe von Willenserklärungen gegenüber dem Verein genügt die Erklärung gegenüber einem Vorstandsmitglied.

§ 14 (Auflösung)

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung erfolgen bei der mindestens 80 % der anwesenden Mitglieder zustimmen.

Weitere Voraussetzung ist, dass mindestens 75 % aller Mitglieder anwesend sind.

Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von vier Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einberufung hinzuweisen.

Sofern die Mitgliederversammlung nicht besondere Liquidatoren bestellt, werden die gesetzlichen Vertreter des Vereins gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte abzuwickeln und das vorhandene Vereinsinventar in Geld umzusetzen.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das

Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an die Evangelische Kirchengemeinde Schaafheim, an die Katholische Pfarrei St. Johannes Baptist Mosbach und an das Jugendforum Schaafheim e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden haben.

Die Evangelische Kirchengemeinde Schaafheim hat die Mittel satzungsgemäß an die Kindertagesstätte Schaafheim und die Katholische Pfarrei St. Johannes Baptist an die Tageseinrichtung für Kinder St. Johannes Mosbach weiterzuleiten, die die Mittel zur Förderung der Jugendhilfe und / oder der Erziehung zu verwenden haben.

 

Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 15 (Datenschutz, Persönlichkeitsrechte)

Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder (Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse) unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen (EDV) zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben, beispielsweise im Rahmen der Mitgliederverwaltung.

Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende Mitgliederdaten: Name, Anschrift, Bankverbindung, Telefonnummern sowie E-Mail-Adresse, Geburtsdatum, Funktion(en) im Verein.

Als Mitglied des KV Aschaffenburg somit auch im HKBV (Hessischer Kegler- und Bowling Verband e.V.) sowie übergeordneter Verbände ist der Verein verpflichtet, bestimmte personenbezogene Daten dorthin zu melden. Im Zusammenhang mit seinem Sportbetrieb sowie sonstigen satzungsgemäßen Veranstaltungen veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder auf seiner Homepage und übermittelt Daten und Fotos zur Veröffentlichung an Print- und Telemedien sowie elektronische Medien.

Dies betrifft insbesondere Start- und Teilnehmerlisten, Mannschaftsaufstellungen, Ergebnisse, Wahlergebnisse, Ehrungen sowie bei sportlichen oder sonstigen Versammlungen anwesende Vorstandsmitglieder und sonstige Funktionäre.

Hierbei werden die Bestimmungen der Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) beachtet. Ebenso die Rechte der Mitglieder die sich hieraus ergeben.

Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Übermittlung) und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.

§ 16 (In-Kraft-Treten)

Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 16.11.2022 beschlossen und ersetzt die bisherige Satzung.

Schaafheim, den 16.11.2022

Download der Satzung als PDF